Aufwandsentschädigungen werden in die Gesamtverdienstsumme jeder Person eingerechnet. Das ist für die Verdienstobergrenze zu beachten, um nicht die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe und Studienbeihilfe zu verlieren! Im Jänner wird die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen dem Finanzamt gemeldet, diese wird als "sonstiges Einkommen" der jeweiligen Person angerechnet. Wer dadurch die Verdienstobergrenze für das jeweilige Jahr überschreitet, muss die bereits erhaltene Familienbeihilfe zurückzahlen! Beachte dies und berücksichtige das in der Berechnung deiner maximalen Nebenverdienstmöglichkeiten.