Beschluss der 1. ordentlichen Universitätsvertretungs-Sitzung im Wintersemester 2008 am 16.10.2008 zu E-Voting:
BM Hahn plant, in den Änderungen zur HochschülerInnenschaftswahlordnung (HSWO 2005), die Einführung von E-Voting für die ÖH-Wahlen. Dieses Vorhaben unterläuft die Grundsätze des im Artikel 26 Abs. 1 des B-VG festgeschriebenen unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts. Die dadurch entstehenden Risiken sowie der dadurch verbundene, vor allem finanzielle, Aufwand stehen in keinem Verhältnis zu einem möglicherweise erhofften Nutzen.
Zum geheimen Wahlrecht
Die Möglichkeit zu geheimer Wahl ist eine der tragenden Säulen des demokratischen Prinzips. Die Gefahr von E-Voting besteht sowohl in der tatsächlichen Aufhebung des Wahlgeheimnisses als auch im Vertrauensverlust der WählerInnen in das Wahlsystem und somit in das demokratische System an sich.
Bei einer konventionellen Wahl kann die/der WählerIn in der gesamten Zeit bis zur Anonymisierung der Stimme durch den Einwurf in die Wahlurne dafür Sorge tragen dass das Wahlverhalten geheim bleibt. Die heutige Welt der Computer- und Internetnutzung ist geprägt vom Kampf gegen eine täglich größer werdende Anzahl von Viren und Spyware-Programmen. Nicht nur die Entwicklungen in Deutschland, wo Trojaner bereits legal als Ermittlungswerkzeug eingesetzt werden sind alarmierend. Auch in Österreich werden im großen Ausmaß Methoden der Kommunikations- und Internetüberwachung eingesetzt um oft auch ohne konkreten Tatverdacht Daten von Menschen zu sammeln. Durch diese Bedrohung ist es bei einem E-Voting Prozess vom Heimcomputer aus weder dem Bundesministerium möglich ein sicheres geheimes Wahlverfahren zu Verfügung zu stellen, noch kann sich die/der WählerIn sicher sein, dass der Wahlvorgang nicht überwacht wird, geschweige denn dies gegebenenfalls verhindern. Selbiges gilt für die WählerInnen natürlich bei der Abgabe der Stimme an einem von der Universität zu diesem Zweck bereitgestellten Computer.
Auf dem Weg vom Computer zum Rechenzentrum passieren die Daten eine große Anzahl von Geräten unterschiedlicher Firmen in denen sie verarbeitet werden. Eine (illegale) Aufzeichnung der Daten kann während dieses Vorgangs weder verhindert noch bemerkt werden, im schlimmsten Fall wird diese durch eine kommende Vorratsdatenspeicherung sogar vorgeschrieben. Dies erscheint problematisch, da eine Verschlüsselung der Daten, wie gut sie auch immer sein mag, lediglich die Zeit bis zur Offenlegung selbiger verzögert, diese aber nicht verhindern kann. Sind die Wahldaten also einmal aufgezeichnet wird das Wahlverhalten jeder und jedes einzelnen in absehbarer Zeit zu einem offenen Buch.
Die Aufhebung des Wahlgeheimnisses ermöglicht, dass WählerInnen unter Druck gesetzt werden sowie den Missbrauch des Wahlrechts beispielsweise durch den Kauf und Verkauf von Stimmen.
Zum persönlichen Wahlrecht
Dieselbe Intention verfolgt auch der Grundsatz der unmittelbaren und persönlichen Wahl. Die Wahl soll geheim erfolgen, damit die WählerInnen ihre Stimme aus freier Entscheidung heraus abgeben können und es sollen ihnen daraus keine Konsequenzen entstehen. Auch aus diesem Grund fasst der § 66 der Nationalrats-Wahlordnung, welche auch für die ÖH-Wahl heranzuziehen ist, die persönliche Ausübung des Wahlrechts sehr streng. Die Feststellung der Identität der WählerInnen durch die Wahlkommission gemäß § 14 Abs.1 Z.7 HSWO kann beim E-Voting nicht mehr sichergestellt werden, da die BürgerInnenkarte gemeinsam mit dem zugehörigen Pin-Code, im Gegensatz zum bei konventionellen Wahlen notwendigen Lichtbildausweis, von jeder/jedem verwendet werden kann. Dadurch kann eine persönliche Wahl nicht mehr sichergestellt werden. Wie bereits beim Thema geheimes Wahlrecht problematisiert ermöglicht auch die Aufweichung der persönlichen Wahl, dass WählerInnen unter Druck gesetzt werden sowie den Missbrauch des Wahlrechts beispielsweise durch den Kauf und Verkauf von Stimmen. Zur Transparenz und Kontrolle des Wahlvorgangs Für die WählerInnen selbst ist der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl inklusive dem Schutz sämtlicher ihnen zustehenden Rechte nicht nachvollziehbar. Dadurch wird das Vertrauen in die Demokratie massiv geschädigt. Für die Wahlkommission wird es beinahe unmöglich, einen ordnungsgemäßen Wahlvorgang zu kontrollieren. Die Verantwortlichen werden in Zukunft sowohl juristisch bewandert als auch ausgewiesene Software-ExpertInnen sein müssen um auch nur ansatzweise dieser Aufgabe nachkommen zu können. Selbst dann wird es ihnen praktisch unmöglich sein, ausreichende Sicherheit im Wahlvorgang zu gewährleisten. Besonders durch die notwendige Anonymisierung der Daten könnten ohnehin schwierig nachvollziehbare etwaige Manipulationen noch einfacher versteckt werden.
Zum Aufwand
Bereits die Einführung eines E-Voting-Systems ist mit erheblichen Kosten verbunden. Aufgrund der sich schnell verändernden Sicherheitsansprüche müsste es allerdings ständig und mit hohem Aufwand weiterentwickelt werden. Die damit verbundenen Kosten sind jedenfalls unverhältnismäßig. Besonders absurd scheint die Idee, eigene E-Voting-Computer an der Universität einzurichten. Welche Vorteile es bringen sollte, dass die WählerInnen einen E-Voting Computer, mit all den angesprochenen Gefahren und zusätzlichen Kosten, benutzen, anstelle eine Wahlzelle im selben Gebäude zu verwenden, ist völlig unklar.
Zu Manipulationen
E-Voting unterliegt ebenso wie der konventionelle Wahlvorgang ständig der Gefahr von Manipulation. Der traditionelle Wahlgang unterliegt allerdings während der gesamten Zeit hoher Kontrolle durch alle Beteiligten. Beim E-Voting scheint dies so gut wie unmöglich. Noch schwerer wiegen allerdings die möglichen Auswirkungen. Während beim Urnengang ein Fehler in der darauf folgenden Auszählung das Ergebnis nur in einer einzelnen Unterwahlkommission und lediglich um einige Stimmen verzerren kann ist bei einer erfolgreichen E-Voting-Manipulation das Ergebnis einer gesamten Universität auf die Stimme genau bestimmbar.
Die Universitätsvertretung möge daher beschließen:
1) Die HochschülerInnenschaft an der Universität Wien lehnt den Einsatz eines E-Voting Systems bei den ÖH Wahlen wie auch allen anderen Wahlen ab und spricht sich für die Beibehaltung des geheimen und persönlichen Wahlrechts aus.
2) Die ÖH Uni Wien prüft mögliche rechtliche Schritte gegen E-Voting bei der ÖH Wahl.