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POLITIK  /  ÖH wird mundtot gemacht!

HSG Neu - Was bedeutet die Gesetzesänderung für Universitätsvertretungen?

Der von der ÖVP am Mittwoch eingebrachte Initiativantrag zum HSG reiht sich nahtlos in die bisherige Regierungspolitik ein. Ohne ihre Einbeziehung wird erneut über den Kopf einer regierungskritischen Interessenvertretung hinweg über deren zukünftiges Schicksal entschieden. Mit der fadenscheinige Begründung einer Anpassung an das UG 02 schafft sich schwarz-blau so eine weitere kritische Stimme vom Hals.

Von diesen demokratie-politisch absolut wahnsinnigem Vorgehen abgesehen, ist auch der große Erfolg, die "Aufwertungen der Universitätsvertretungen" im Gesetzesentwurf nicht wieder zu finden. Universitätsvertretungen haben zwar das Recht, ihre unteren Ebenen selbst festzulegen, doch wird hier mit den Fakultätsvertretungen (in erschreckender Parallele zum UG 02) erneut eine bisher als demokratisches Organ vorgesehene Eben ausgeschalten. Zwar erhalten die Universitäten mehr Geld aus der Aufteilung der Studierendenbeiträge, doch tötet genau diese Aufteilung die ÖH Bundesvertretung und hiermit jegliche Möglichkeit eines koordinierten bundesweiten Vorgehens ebenso wie die Repräsentationsmöglichkeit gegenüber dem Ministerium. (Näheres zur Situation der Bundesvertretung: www.mundtot.at oder mundtot(at)oeh.ac.at )

1. BV-Direktwahl

Näheres siehe auch hier www.mundtot.at oder mundtot(at)oeh.ac.at

Prinzip "One person, one vote" ignoriert

a. Problem Doppelinskription

Stimmen von Studierenden die auf mehreren Unis inskribiert sind zählen für die Entsendung in die BV doppelt, dreifach.... und das kann ja wohl nicht sein.

Es gibt keine Möglichkeit das einzuschränken, da diesen Studierenden auf jeder Uni, wo er/sie inskribiert ist, das Recht zusteht die Universitätsvertretung der jeweiligen Universität zu wählen.

Nach welchen Kriterien soll hier vorgegangen werden, um festzulegen, auf welcher Uni die Stimme, die der/die Studierende zur Wahl der Universitätsvertretung abgegeben hat, auch für die Entsendung in die BV zählt?

Sozusagen: X wählt auf Uni A und Uni B jeweils die Universitätsvertretung. Bei Uni A hat es damit sein Auslangen, bei Uni B wird die Stimme aber bei der Ermittlung des zu d'hondtenden Ergebnisses herangezogen. Viel Spaß...

b. Stimmgewichtung

Durch die Regelung der Überhangsmandate und Mindestmandate werden Stimmen unterschiedlich nach Universitätsgröße gewichtet, was kleine Universitäten massiv überrepräsentiert.

2. Optionale Fakultätsvertretungen §§ 12ff

Fakultätsvertretungen sind nicht mehr verpflichtend vorgesehen. Sie können von der UV in der Satzung eingerichtet werden, diese muss in der Regel mit 2/3 Mehrheit (auf jeden Fall wenn BV Satzung angewendet wird) auf der UV Sitzung beschlossen werden und vom Ministerium genehmigt werden. (die UV Uni Wien wartet zB bis heute auf die Genehmigung ihrer Satzung, mensch kann sich also den Spielraum bei der Einrichtung von FVen ausrechnen.)

Die neue Regelung bedeutet eine doppelte Schwächung der FVen (sollten sie überhaupt eingerichtet werden):

•  Sie werden nicht mehr gewählt , sondern von den betreffenden Studienvertretungen entsendet (die StV Vorsitzenden gehören ihr mit beratender Stimme an). Das heißt konkret: Reines Wahlmänner-/-frauensystem, da die StV mit einfacher Mehrheit entsendet ("The Winenr takes it all"). Welche StVen das für die jeweilige FV sind, muss ebenfalls in der Satzung festgelegt werden. Die Einteilung muss also nicht notwendigerweise dem Organisationsplan folgen (siehe aber oben zur Genehmigung). Fix ist, dass die Entsendung verhältnismäßig zur Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums erfolgen muss.
Problematisch ist die Regelung, für den Fall, dass es für eine Studienrichtung etc. keine StV gibt, weil zB nicht genug Personen kandidieren. Hier haben die jeweiligen anderen in der FV vertretenen StVen das Recht in die FV zu entsenden. Die Studierenden der Studienrichtung, für die es keine StV gibt, haben also auch keine Möglichkeit in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen, wer sie auf Fakultätsebene vertreten soll.

•  Die katastrophale Budgetzuteilung ( 12, 5% des gemeinsamen FVen StVen Budgets! = 5% des UV Budgets) gibt den FVen den endgültigen Todesstoß. Dieses Budget ist bei weitem zu gering um eigenständig arbeiten zu können. Paradoxerweise bleiben allerdings die Aufgaben laut HSG dieselben!

Diese Regelung bedeutet quasi die ersatzlose Abschaffung von Fakultätsvertretungen. Ihre zukünftige Tätigkeit beschränkt sich wohl auf die Endsendung in Fakultätskonferenzen und ähnliche Gremien.

An der Größe der Fakultätsvertretung ändert sich nichts.

3. Studienvertretungen §§ 17ff

StVen sind für fachnahe Studien einzurichten, unabhängig davon, um welchen Stuidentyp es sich handelt (Bakk, Mag, Doc, LA .). Das Gesetz sagt allerdings nicht was fachnah heißt, es läge aber nahe, dass hier das Vorbild der absurden Zusammenfassung von Studien im Organisationsplan im Hinterkopf steht (zB die Studienprogrammleitungen an der Uni Wien). Problematisch ist dies vor allem im Bereich der Lehramtsstudien und der Doktorratsstudien, da das Kriterium der Fachnähe nahe legt, dass diese in Zukunft keine eigenen Vertretungen mehr haben werden, sondern zum fachnächsten Studium hinzugeschlagen werden. Auch ist zu befürchten, dass die absurde Zusammenfassung von Studien im Organisationsplan nun zwangsläufig von der ÖH nachvollzogen werden muss (zB die Studienprogrammleitungen an der Uni Wien).

Obwohl anzunehmen ist; dass sich aufgrund der neuen Universitätsstruktur - vor allem an der Uni Wien - größere Einheiten auf Studienebene bilden werden, sieht die Novelle nach wie vor dieselbe MandatarInnenanzahl wie für die bisher pro Studienrichtung zu wählende Studienrichtungsvertretung. Dies bedeutet bei einem Zusammenschluss von mehr als fünf Studien, dass nicht einmal jedes Studium eineN VertreterIn in der Studienvertretung hat.

Aber: das Gesetz sagt nur, dass StVen von der Universitätsvertretung einzurichten sind, es gibt keinen Verweis auf die Satzung oder ähnliches. Das spricht meines Erachtens dafür, dass hier eine einfache Mehrheit in der jeweiligen UV Sitzung ausreicht, und dieser Beschluss va nicht vom Ministerium bestätigt werden muss. Das heißt auch, es gibt eventuell die Möglichkeit, die absurde Zusammenlegung von Studienrichtungen auf ÖH Ebene zu vermeiden. Wie praktikabel das ist, muss mensch sich natürlich überlegen.

Die StV wird im Gegensatz zur FV finanziell gestärkt: Ihr stehen 87,5% des gemeinsamen FV-StV Budgets zu.

4. Leistungsbericht § 19a

Jede ÖH Ebene hat drei Monate nach Abschluss des Budgetjahres einen Leistungsbericht vorzuweisen, über:

• Die Verteilung der Studierendenbeiträge,
• die Tätigkeitsfelder,
• Beratungstätigkeit
• und erbrachte Dienstleistung (SportRef und Co)

5. Verteilung der Studienbeiträge § 30

Die UVen bekommen 85% statt bisher mind 65%, es gibt eine Übergangsregelung (§ 58 Abs 10, 77%, 81%). Diese Verteilung bedeutet zwar an sich eine finanzielle Stärkung der meisten Universitätsvertretungen, führt allerdings dazu, dass die Bundesvertretung von einem minimalem Kernbereich abgesehen nicht mehr arbeitsfähig ist. Darüber hinaus ist es personell und finanziell unmöglich (nicht nur ineffizient), die Wahrnehmung der bisherigen BV Tätigkeit in 21facher Ausführung aufrechtzuerhalten.

Generell gibt es einen Sockelbetrag von 25%, der Rest richtet sich nach der Studierendenzahl. Das heißt für die meisten UVen mehr Geld, Pech haben wie immer die Unis, die sich mit der Medizinausgliederung herumschlagen müssen, hier kann es sogar passieren, dass die betreffende UV negativ aussteigt.