Für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gilt gemäß § 6 Abs 3 des studienrechtlichen Satzungsteiles seit in dem Mitteilungsblatt der Uni Wien vom 22.06.2005 veröffentlichte Änderung folgende Rechtslage:
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bei Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis zum folgenden 30. Juni, bei Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis zum folgenden 30. November zu gestatten, sofern zum Zeitpunkt des Nachreichens eine aufrechte Zulassung zum Studium besteht.
Die/der Leiterin einer prüfungsimmanenten LV ist somit berechtigt (aber nicht verpflichtet), eine (Pro-)Seminarsarbeit auch nach dem Ende der LV noch zu akzeptieren.