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Beurlaubung

Anträge auf Beurlaubung sind an das Referat Studienzulassung der Universität Wien zu richten. Die Antragsfrist beginnt und endet mit der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters (Wintersemester 2011/12: 4.Juli bis 14. Oktober 2011). Der Antrag kann per Post, Fax, Briefeinwurf oder per E-Mail gestellt werden.

Das Antragsformular ist im Sozialreferat, im Referat Studienzulassung der Uni oder als Download beim Studentpoint erhältlich. Zusätzlich wird auch eine Kopie des Studierendenausweis verlangt. Ein Beleg für die Beurlaubungsbegründung ist nur auf besonderes Verlangen der Universität vorzulegen.

Voraussetzung

An der Uni Wien kann wegen folgender Günde eine Beurlaubung für maximal 2 Semester pro Anlassfall ausgesprochen werden: 

  1. Schwangerschaft
  2. Betreuung von eigenen Kindern
  3. Ableistung eines Präsenzdienstes
  4. Ableistung eines Zivildienstes
  5. Krankheit, Verletzung, Behinderung
  6. Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  7. Betreuungspflichten gegenüber einer/ einem Angehörigen bzw. einer sonstigen mir nahestehenden Person
  8. Berufstätigkeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen
  9. Erledigung von Behördengängen im Ausland
  10. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe (formlose Sachverhaltsdarstellung)

Für die Betreuung eines eigenen Kindes/eigener Kinder kann die Beurlaubung auch wiederholt in Anspruch genommen werden. Hier gilt nicht das Kind an sich sondern der Betreuungsbedarf als Anlasssfall. Bei einigen Gründen z.B. Krankheit, Berufstätigkeit muss eine mindestens vierwöchige Beeinträchtigung des Studium gegeben sein.

HINWEIS: Im beurlaubten Semester bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig. Bis zum Ende der Nachfrist können noch Zeugnisse aus vergangenen Semestern erworben werden. Im beurlaubten Semester besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, Mitversicherung, studentische Selbstversicherung, Studienbeihilfe usw.

Ein bereits eingebrachter Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der jeweiligen Nachfrist (Wintersemester: 30.11., Sommersemester: 30.4.) zurückgezogen werden.

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