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Die wichtigsten Infos zu Studienbeihilfe

ACHTUNG! Bei Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Universitätsstudium wird von der Stipendienstelle kein Studienzuschuss ausbezahlt.  Allerdings können BezieherInnen einer Studienbeihilfe auf Grund dieses Bezugs einen Erlass der Studiengebühren an der Universität geltend machen.

ACHTUNG! Die Antragsfrist für eine Studienbeihilfe im Sommersemester 2012 beginnt am 20.2.2012 und endet am 15.5.2012. Anträge, die innerhalb dieser Frist gestellt werden, gelten für das gesamte Semester. Die Formulare dazu liegen im Sozialreferat auf oder können von der Website der Studienbeihilfenbehörde runtergeladen werden.


Wer kann Studienbeihilfe beziehen?

Studienbeihilfe beziehen können österreichische StaatsbürgerInnen, diesen nach § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose sowie Konventionsflüchtlinge.
AusländerInnen aus einem EWR-Staat sind österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt, wenn sie vor Aufnahme des Studiums in Österreich gearbeitet haben, und das betriebene Studium eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des (zuvor ausgeübten) Berufes darstellt (Bsp.: eine Krankenpflegerin studiert Medizin). Bei langfristigem Aufenthalt oder Schulbesuch in Österreich erfolgt ebenfalls eine Gleichstellung. Weiters können Kinder von EWR-BürgerInnen Studienbeihilfe beziehen, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich arbeitet. Nicht-EWR-BürgerInnen und Staatenlose haben nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn sie eine Daueraufenthaltsberechtigung oder eine Daueraufenthaltskarte haben oder wenn sie vor Beginn des Studiums mit wenigstens einem Elternteil mindestens fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sind und in Österreich in dieser Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt haben.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Studienbeihilfe beziehen zu können?

  1. Du musst als ordentlicheR StudierendeR zum Studium zugelassen sein bzw. dieses fortsetzen oder als außerordentlicheR StudierendeR mit Bescheid zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sein. Ist letzteres der Fall, so hast du ein Semester Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du höchstens zwei Prüfungen zu absolvieren hast; sind es mehr, so kannst du noch ein zweites Semester Studienbeihilfe beziehen.

  2. Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein. Eine Verlängerung dieser Altersgrenze ist unter bestimmten Umständen für SelbsterhalterInnen, für behinderte Studierende und für Studierende mit Kind vorgesehen. Auch beim Beginn eines Masterstudiums sind Ausnahmen möglich.

  3. Du darfst noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahmen bestehen für ein Doktoratsstudium im Anschluss an ein Diplom-, Magister- oder Masterstudium oder an einen Fachhochschulstudiengang sowie für ein Masterstudium, das an ein Bachelorstudium angehängt wird.

  4. Eine weitere Voraussetzung ist die soziale Bedürftigkeit, die u.a. anhand des Einkommens deiner Eltern (das beim SelbsterhalterInnenstipendium nicht berücksichtigt wird), deines eigenen Einkommens und des Einkommens deiner/deines eventuellen Ehepartnerin/Ehepartners oder deiner/deines eingetragenen Partnerin/Partner.

  5. Wichtig ist auch, dass du einen günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Speziell nach dem ersten Studienjahr droht  unter Umständen sogar die Rückzahlung der bis dahin bezogenen Studienbeihilfe. In einer späteren Studienphase wird bei Fehlen des Erfolgs lediglich die weitere Auszahlung der Beihilfe gestoppt.

  6. Du musst die Anspruchsdauer einhalten, die grundsätzlich die Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters umfasst. Für Diplomstudien die in Studienabschnitte gegliedert sind, ist pro Studienabschnitt ein Toleranzsemester vorgesehen. Aus bestimmten Gründen kann es zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer kommen.

  7. Hinsichtlich eines Studienwechsels ist zu beachten, dass du dein Studium höchstens zweimal wechseln darfst, und dass jeder Wechsel spätestens nach dem zweiten Semester des bisherigen Studiums erfolgen muss.

  8. Um für ein nachfolgendes Studium oder einen nachfolgenden Studienabschnitt Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben, darf die jeweils vorgesehene Maximalstudiendauer nicht überschritten werden.

Wie wird die Höhe der Studienbeihilfe errechnet?

Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, beträgt € 5.088 pro Jahr bzw. € 424 pro Monat; für SelbsterhalterInnen, auswärtige Studierende, Vollwaisen, Studierende mit Kind(ern) und verheiratete Studierende beträgt sie € 7.272 pro Jahr bzw. € 606 pro Monat.

Von der jährlichen Höchststudienbeihilfe werden schließlich abgezogen:

Zuschläge kommen hinzu bei Studierenden mit Kind(ern) und bei erheblich behinderten Studierenden.

Der so ermittelte Jahresbetrag wird um 12% erhöht und dann durch zwölf dividiert. Beträgt die monatliche Studienbeihilfe zumindest € 5,-, so gelangt sie zur Auszahlung. Studienbeihilfen unter diesem Betrag werden nicht angewiesen.

Ein genaues Berechnungsprogramm findest du hier:
» Zum Online-Stipendienrechner der AK

Wie sieht der günstige Studienerfolg aus?

Nach den ersten beiden Semestern musst du selbständig, also ohne Aufforderung durch die Stipendienstelle, einen günstigen Studienerfolg im Ausmaß von - positiv beurteilten - 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS-Punkten nachweisen.

Wird der Leistungsnachweis nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (innerhalb der Antragsfrist für das dritte Semester, bis 15. Dezember in einem Wintersemester und bis 15. Mai in einem Sommersemester) erbracht, so musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg (7 Semesterwochenstunden oder 15 ECTS-Punkte) rechtzeitig nachweisen, um eine Rückzahlung der bis dahin bezogenen Studienbeihilfe auszuschließen.
Wird das Studium nach dem ersten Semester unter- oder abgebrochen, so sind Zeugnisse über mindestens 4 Semesterwochenstunden oder 7 ECTS-Punkte der zuständigen Stipendienstelle vorzulegen, um eine Rückforderung des gesamten bezogenen Betrags zu vermeiden.

Brichst du das Studium, für das du bereits Studienbeihilfe bezogen hast, nach dem zweiten Semester ab, musst du wenigstens den Mindeststudienerfolg nachweisen, da dir anderenfalls ebenfalls eine Rückforderung droht.
Wird das Studium nach dem ersten Semester gewechselt, so musst du nach dem insgesamt zweiten Semester den günstigen Studienerfolg entweder je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen oder voll aus einer der beiden erbringen. Es ist auch möglich, nach dem ersten Semester, also noch vor dem Wechsel, den vollen Leistungsnachweis vorzulegen. Du hast dann zwei weitere Semester Zeit, den günstigen Studienerfolg aus der neuen Studienrichtung nachzuweisen.

Für ein Masterstudium beträgt der günstige Studierfolg nach dem zweiten Semester 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterwochenstunden, für ein Doktoratsstudium werden nach den ersten zwei Semestern 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterwochenstunden verlangt. Zur Vermeidung einer Rückforderung ist jeweils zumindest die Hälfte davon rechtzeitig der Stipendienstelle vorzulegen.

Kannst du den günstigen Studienerfolg rechtzeitig nachweisen, so sicherst du dir damit den Anspruch für die folgenden Semester. In Bachelorstudien ist der nächste Erfolgsnachweis nach dem 6.Semester im Ausmaß von 42 Semesterwochenstrunden oder 90 ECTS-Punkten vorgesehen. In Studien, die in Studienabschnitte geliedert sind, endet der Anspruch für den ersten Abschnitt nach der Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters. Als Leistungsnachweis gilt der erfolgreiche Abschluss des Studienabschnitts.

Was muss ich bei einem Studienwechsel beachten?

Die Studienrichtung darf nicht öfter als zweimal gewechselt werden, und das vorangegangene Studium darf nicht länger als zwei Semester betrieben worden sein. Somit muss ein rechtzeitiger Studienwechsel spätestens nach dem zweiten Semester des unmittelbar vorangegangenen Studiums erfolgen.

Wann ist ein Studienwechsel kein Studienwechsel?


Wird das Studium zu spät gewechselt, besteht die Möglichkeit, nach einer Sperrfrist erneut Studienbeihilfe zu beziehen: du musst in dem nunmehr gewählten Studium soviele Semester zurücklegen, wie du in dem zuvor betriebenen Studium/den zuvor betriebenen Studien insgesamt bereits absolviert hast. Können aus deinem Vorstudium/deinen Vorstudien Prüfungen angerechnet werden, verkürzt sich die Sperrfrist.

Wieviel darf ich neben dem Bezug von Studienbeihilfe verdienen?

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe darfst du pro Jahr bis zu € 8.000,- verdienen. Die Unterscheidung zwischen Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit spielt seit dem Jahr 2008 keine Rolle mehr. 

Überschreitest du diese Einkommensgrenze, so wird die Studienbeihilfe nachträglich um jenen Betrag gekürzt, um den dein Einkommen die Grenze von € 8.000,- übersteigt.

Wie beeinflusst der Bezug von Studienbeihilfe die Einzahlung der Studiengebühren?

Bezieherinnen/Bezieher einer Studenbeihilfe die an einer Universität studieren bekommen grundsätzlich keinen Studienzuschuss zugesprochen. Allerdings kann durch den Studienbeilfenanspruch im aktuellen oder im vorangegangenen Semester ein Erlass der Studiengebühr an der jeweiligen Universität erreicht werden.

Gibt es für StudienbeihilfenbezieherInnen die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunk- und Fernsprechgebühr?

BezieherInnen von Beihilfen nach dem StudFG (also Studienbeihilfe, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium, Studienunterstützung etc.) haben Anspruch auf eine monatliche Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Haushaltsnettoeinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die monatliche Zuschussleistung zu den Gesprächskosten kann bei bestimmten Anbietern im Telekombereich (Fest- oder Mobilnetz) eingelöst werden. Dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr (für Radio- und Fernsehgeräte) und auf Zuerkennung der Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten sind der Stipendienbescheid (in Kopie), die Meldezettel (in Kopie) und Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen und u.U. eine Mietzinsbestätigung sowie die Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe oder Wohnbeihilfe beizulegen.

Nähere Informationen dazu sowie das entsprechende Antragsformular (das du auch in Trafiken und Postämtern bekommst) findest du hier.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen, das sogenannte SelbsterhalterInnenstipendium, zu beziehen?

Beim SelbsterhalterInnenstipendium wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt. Die der Berechnung der monatlichen Studienbeihilfe zugrundegelegte jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt grundsätzlich € 7.272. Um ein SelbsterhalterInnenstipendium zu erhalten, musst Du neben den Voraussetzungen für den Bezug von "normaler" Studienbeihilfe (günstiger Studienerfolg, soziale Bedürftigkeit etc. - siehe oben) auch als SelbsterhalterIn im Sinne des StudFG gelten.

Als SelbsterhalterIn gilt, wer sich vor dem erstmaligen Bezug von Studienbeihilfe zumindest 48 Monate zur Gänze selbst erhalten hat und für diese Zeit jährliche Einkünfte von mindestens € 7.272 nachweisen kann. Zeiten des Zivil- und Präsenzdienstes gelten jedenfalls und somit unabhängig vom damit verbundenen Einkommen als Zeiten des Selbsterhaltes. Weiters berücksichtigt werden die Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen wurde, vorausgesetzt, es wurden trotzdem mindestens € 7.272 im Jahr verdient.
Das Studium muss auch beim SelbsterhalterInnenstipendium grundsätzlich vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein. Diese Altersgrenze kann erhöht werden, um je ein Jahr für jedes volle Jahr, in dem du dich länger als vier Jahre selbst erhalten hast, höchstens aber um fünf Jahre. Darüber hinaus können besondere Bestimmungen für StudentInnen mit Kind, behinderte StudentInnen und Masterstudien zur Anwendung kommen. 

Wie beantrage ich ein SelbsterhalterInnenstipendium?

Das SelbsterhalterInnenstipendium wird wie die "normale" Studienbeihilfe beantragt. Die Angaben und Unterlagen zu Eltern und Geschwistern fallen jedoch weg. Allerdings müssen die Zeiten des Selbsterhalts mit entsprechenden Unterlagen belegt werden (Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide, Bezugsbestätigungen über Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld und ähnliches).

Ergänzende Förderungen nach StudFG

Welche ergänzenden Förderungen gibt es für BezieherInnen einer Studienbeihilfe?

Wenn du Studienbeihilfe beziehst, kannst du - neben dem Zuschuss zu den Fernsprechentgelten (siehe oben) - noch einen Fahrtkostenzuschuss, einen Versicherungskostenbeitrag, eine Förderung für ein Auslandsstudium und einen Reisekostenzuschuss sowie einen Kostenzuschuss für einen Sprachkurs erhalten.

Fahrtkostenzuschuss

Fahrtkostenzuschüsse für BezieherInnen einer Studienbeihilfe werden in drei Formen gewährt:

Auf einen Fahrtkostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Weitere Details dazu findest du auf der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde.

Versicherungskostenbeitrag

BezieherInnen einer Studienbeihilfe, die eine begünstigte Selbstversicherung für Studierende abgeschlossen haben, haben ab dem auf die Vollendung ihres 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag von € 19 pro Monat bzw. € 228 Euro pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt zwar automatisch aber erst im Nachhinein.

Förderung für Auslandsstudien

Während der Dauer eines Auslandsstudiums von höchstens vier Semestern hast du weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe. Zusätzlich kannst du für ein mindestens dreimonatiges Studium im Ausland eine monatliche Beihilfe, deren Höhe sich nach dem Land richtet in welchem du das Auslandsstudium absolvierst. Für auswärtige und nicht-auswärtige StudentInnen gelten unterschiedliche Beträge. Die genaue Höhe dieser monatlichen Beihilfe kannst du der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde entnehmen.
Nach dem Ende eines Auslandsstudiums musst du spätestens in der Antragsfrist des folgenden Semesters einen Studienerfolgsnachweis erbringen: mindestens 6 Semesterwochenstunden bei einem Auslandstudium von bis zu 5 Monaten Dauer, 12 Semesterwochenstunden bei 6 bis 10 Monaten, 18 Semesterwochenstunden bei 11 bis 15 Monaten oder 24 Semesterwochenstunden ab 16 Monaten. Alternativ können auch mindestens 3 ECTS-Punkte pro im Ausland verbrachten Monat vorgelegt werden.

Reisekostenzuschuss

BezieherInnen einer Studienbeihilfe, die ein Auslandsstudium absolvieren, kann von der Stipendienstelle ein Zuschuss zu ihren Reisekosten gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Wie hoch der Reisekostenzuschuss ausfällt richtet sich danach, in welchem Land das Auslandsstudium absolviert wird. Die genaue Höhe ist auf der Infoseite der Studienbeihilfenbehörde aufgelistet.

Kostenzuschuss für Sprachkurse

StudienbeihilfenbezieherInnen, die zur Vorbereitung eines Auslandsstudiums einen Sprachkurs im In- und/oder Ausland besuchen, bekommen die Kosten dafür zum Teil ersetzt. Die Kurskosten werden zu 80% erstattet, höchstens jedoch mit € 363,36 unterstützt. Für einen im Ausland unmittelbar vor dem Auslandsstudium absolvierten, mindestens zweiwöchigen Sprachkurs bekommst du außerdem einen Zuschuss in der Höhe einer Monatsrate der Beihilfe für das Auslandsstudium. Ein Rechtsanspruch auf Kostenzuschuss für einen Sprachkurs besteht nicht.