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STUDIEREN  /  Studiengebühren  /  Stellungnahme Studienbeitrag

An das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Abteilung 1/6a
z.H. Mag Christine Perle
Minoritenplatz 5
1014 Wien

ÖH Uni Wien

zuständige Sachbearbeiter:
Jakob Lingg
Daniel Schukovits
DW: 19 540
jakob.lingg@oeh.univie.ac.at
daniel.schukovits@oeh.univie.ac.at

Wien, am 19. 12. 2008

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studiengbeitragsverordnung 2004 geändert wird

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei finden Sie die Stellungnahme der Österreichischen HochschülerInnenschaft an der Universität Wien zum oben genannten Entwurf. Wir begrüßen den Versuch einer Umsetzung der vom Plenum des Nationalrates beschlossenen Änderungen, dennoch erlauben wir uns hiermit grundsätzliche wie konkrete Kritikpunkte am Beschluss und dessen Umsetzung im Weg des vorliegenden Verordnungsentwurfes mitzuteilen.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme,

Bildungspolitisches Referat der Österreichischen HochschülerInnenschaft an der Universität Wien


Stellungnahme der ÖH Uni Wien


Zum Entwurf über eine


„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird“


Wien, 19. Dezember 2008

1. Grundsätzliches

Die ÖH Uni Wien hat sich in der Vergangenheit immer ablehnend zur Existenz von Studiengebühren geäußert. Diese Ablehnung rührt von den unzähligen negativen Effekten der Studiengebühren her: Sie verschärfen die soziale Selektion der Studierenden, die in Österreich ohnehin über das differenzierte Schulsystem gegeben ist. Des Weiteren wurde durch deren Einführung die Kommerzialisierung und Verschulung der Studien weiter vorangetrieben und die Universitäten zusätzlich einem oktroyierten und konstruierten Konkurrenzverhältnis unterworfen.

Diese grundsätzliche Problematik wird durch die Ausweitung der Befreiungsgründe – auch wenn diese zu begrüßen ist – nicht behoben. Somit scheinen die im Beschluss, wie auch im vorliegenden Entwurf konzipierten Maßnahmen eher kosmetischer Natur zu sein. Daher halten wir es aus ökonomischen, sozial- wie bildungspolitischen Gründen für erforderlich, der Forderung der Österreichischen Universitätenkonferenz zu folgen, und die Studiengebühren gänzlich abzuschaffen.

(Vgl. Presseaussendung der Österreichischen Universitätenkonferenz vom  2.12.2008, abzurufen unter: www.ots.at/presseaussendung.php)

2. Konkrete Kritikpunkte

Trotz der oben ausgeführten grundsätzlichen Kritik am Weiterbestehen der Studiengebühren, gehen wir im Folgenden auf konkrete Schwierigkeiten innerhalb der geplanten Maßnahmen ein.

2.1. Zum Begriff „Studium“

Der Verordnungsentwurf konstruiert einen Studiumsbegriff, der dem des Universitätsgesetz 2002 diametral gegenübersteht. Dabei wird das „Studium“ den Begrifflichkeiten aus dem Studiumsförderungsgesetz nachkonstruiert. Diese Tatsache ist aber weder notwendig, noch zulässig. Es bedeutet, dass für Studierende der Nachteil entsteht, dass bei einem Studienortwechsel oder einem Wechsel des Studienplans, was im UG02 ganz klar als neues Studium gesehen wird, die Semester des vorherigen Studiums auf die des Neuen angerechnet werden. Somit entsteht auf unlegitime Weise eine wesentlich frühere Pflicht Studiengebühren zu zahlen, als dies nach dem UG02 der Fall wäre. Die Studienbeitragsverordnung versteht sich im vorliegenden Entwurf aber als Durchführungsverordnung des § 91 UG02 und hat sich somit auf dieses Gesetz, und nicht auf das StudFG zu beziehen.

2.2. Problematik der Studienabschnitte bei Bachelorstudien

§ 2a Abs 5 letzter Satz des Verordnungsentwurfes ist gesetzeswidrig. Bachelorstudien können nach geltendem Recht ebenfalls in Studienabschnitte geteilt werden. Dies ist auch in der Praxis nicht unüblich. Auch § 91 Abs 1 UG02 auf den der Passus verweist, nimmt keine Differenzierung hinsichtlich Diplom- und Bachelorstudien vor. Eine im vorliegenden Verordnungsentwurfes getroffene Unterscheidung, wonach Studienabschnitte bei Bachelorstudien nicht zu beachten wären, ist völlig willkürlich, entbehrt jeder Rechtsgrundlage und führt zu einer nicht rechtzufertigen Ungleichbehandlung zwischen Studierende in Bachelor- und Diplomstudien. Wir fordern, dass dieser Abschnitt gestrichen wird.

2.3. Außerordentliche Studierende

In Z 2 des Verordnungsentwurfes werden außerordentliche Studierende explizit von den Ausnahmeregelungen zur Studiengebührenzahlung ausgenommen. Dies ist erstens rechtswidrig und zweitens aus sozialer Sicht gesehen äußerst diskriminierend.

Der Grund, dass außerordentliche Studierende keine vorgesehen Studiendauer hätten und somit nicht unter die Studienabschnittregelung fallen würden ist rechtlich nicht haltbar und somit illegal. Erneut wird hier geltendes Recht des UG02 ausgehöhlt. In § 70 Abs 2 UG sind nämlich Vorbereitungslehrgängen, die außerordentliche Studien sind, geregelt. Diese sind nach § 91 Abs 7 letzter Satz UG beitragsfrei. Somit kann die Vorliegende Verordnung, die geltenden Gesetzen nachrangig ist, nicht außerordentliche Studierende aus dem Gebührenbefreiungstatbestand nehmen, würde sich hier ein eklatanter Widerspruch zum UG02 ergeben.

Außerordentliche Studierende sind oft Menschen aus bildungsfernen oder sozial benachteiligten gesellschaftlichen Schichten, deren Hochschulzugang es auf Grund der anzustrebenden sozialen Durchmischung der Studierende es zu fördern gilt. Mit dem vorliegenden Passus, hat die Verordnung hier erneut einen sozialpolitisch äußerst destruktiven Charakter, welcher Elitenbildung an Hochschulen weiter verstärken würde und noch dazu rechtswidrig ist. Wir fordern, dass diese Regelung entfällt.

2.4. Ausländische Studierende

Ungeachtet der begrüßenswerten Reduzierung der Höhe der Studiengebühren für Studierende aus dem Nicht-EWR-Raum, interpretieren wir deren generelle Beibehaltung als eine xenophobe und diskriminierende Maßnahme, die noch dazu unbegründet ist. Diese wird durch die Nicht-Berücksichtigung der Ausnahmegründe, die für alle anderen ordentlichen Studierenden wirksam sind, noch zusätzlich verschärft.

Die ÖH Uni Wien fordert hingegen eine Abschaffung der Studiengebühren für alle Studierenden jeglicher Staatsangehörigkeit und Herkunft.

2.5. Doppel- und Mehrfachstudien

Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Mehrfach-Studierende gebührenpflichtig werden, sobald sie in einem der betriebenen Studien Studiengebühren entrichten müssten. Diese Regelung erscheint uns nicht nachvollziehbar, da das Studienförderungsgesetz (StudFG) eine Differenzierung in Haupt- und Nebenstudium vornimmt, der problemlos gefolgt werde könnte.

Wir fordern daher die Anwendung der besagten Regelungen nach § 14 Abs 1 StudFG für die Definition der Gebührenpflicht für Mehrfach-Studierende. Danach müsste die Verordnung normieren, dass nur diejenigen Studierenden Studiengebühren zahlen müssen, die in ihrem Hauptstudium beitragspflichtig werden. Diese Regelung würde Mehrfach-Studierende nicht automatisch benachteiligen, wie im vorliegenden Entwurf geplant, aber stattdessen Interdisziplinarität fördern.