Studiengebühren - ein Überblick
In der komplizierten Regelung, die seit Sommersemester 2009 bis einschließlich Wintersemester 2011/12 für die Studiengebühren gilt, lassen sich die Studierenden in drei Gruppen unterteilen:
- ÖsterreicherInnen, EU-/ EWR-BürgerInnen und Gleichgestellte (z.B. Konventionsflüchtlinge, Schweizer StaatsbürgerInnen, AusländerInnen mit einer Daueraufenthaltsberechtigung oder einem Anspruch auf Studienbeihilfe), die nicht zahlen müssen, da sie die gebührenfreie Studiendauer noch nicht überschritten haben: Darunter fallen alle, die in ihrem Studium bzw. bei Diplomstudien in ihrem Studienabschnitt die Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester noch nicht überschritten haben. Die zwei Toleranzsemester beziehen sich auf den jeweiligen Studienabschnitt. Nur wenn der Abschnitt in der Mindestzeit absolviert wird, kann eines davon in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden. Wird während der gebührenfreien Semester der Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet, können entsprechende Zusatzsemester beantragt werden. Andere Verlängerungsgründe sind nicht vorgesehen.
Achtung:
Bei Mehrfachstudien darf in keiner der Studienrichtungen die gebührenfreie Zeit überschritten sein.
Bei Lehramtsstudien mit ungleicher Semesterzahl der beiden Unterrichtsfächer ist das Fach mit der bereits länger bestehenden Studiendauer für die Semesterzählung maßgeblich.
- Jene die zwar aufgrund ihrer Studiendauer zahlen müssen, aber einen der vorgesehenen Gründe für den Erlass der Studiengebühr geltend machen können:
Weiterhin kann während der Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm und während eines im Curriculum verpflichtend festgelegten Auslandsstudiums ein Gebührenerlass beantragt werden. Ebenso werden ForschungsstipendiatInnen an der Uni Wien und InhaberInnen eines Behindertenausweises (Behinderungsgrad mind. 50%) auf einen Antrag hin befreit. StudentInnen aus den am wenigsten entwickelten Ländern werden so wie bisher von der Studiengebühr ausgenommen.
ÖsterreicherInnen, EU-/ EWR-BürgerInnen und gleichgestellte AusländerInnen (siehe oben) können seit Sommersemester 2009 noch weitere Gründe für einen Gebührenerlass geltend machen:
- Krankheit, wenn dadurch im Semester eine mindestens zweimonatige Behinderung zu erwarten ist;
- Schwangerschaft, wenn dadurch im Semester eine mindestens zweimonatige Behinderung zu erwarten ist;
- Betreuung eines eigenen Kindes bis zum 7.Geburtstag oder bis zum erst danach erfolgenden Schuleintritt;
- Bezug einer Studienbeihilfe oder eines SelbsterhalterInnenstipendiums im aktuellen oder im vorangegangenen Semester (gilt seit Wintersemester 2009; gilt auch für außerordentliche HörerInnen);
- Berufstätigkeit, wenn das aus Erwerbstätigkeit stammende Jahreseinkommen des letzten Jahres mindestens das 14fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze betragen hat. Für eine Befreiung im Sommersemester 2011 und/oder Wintersemester 2011/12 ist für das Kalenderjahr 2010 ein Einkommen von mehr als € 5.128,62 zu belegen. Als gültiger Nachweis gilt ausschließlich der Einkommensteuerbescheid! Um einen solchen zu bekommen muss eine Einkommensteuerklärung bzw. eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden – selbst dann, wenn aufgrund der Höhe des Einkommens keine Einkommensteuer abzuführen ist. Ist auf dem Einkommensteuerbescheid die Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich, ist darüber zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.
Für den Antrag auf Erlass der Studiengebühren hat die Uni Wien ein eigenes Formular aufgelegt. Dieses ist auch für die Verlängerung der Gebührenbefreiung aufgrund der Ableistung von Präsenz- und Zivildienst vorgesehen. Für die Bestätigung einer Schwangerschaft, einer Krankheit oder einer Kinderbetreuung gibt es jeweils einen weiteren Vordruck.
Die Antragsfrist für das Wintersemester 2011/12 endet am 31.10.2011.
An der Uni Wien muss die Antragstellung schriftlich erfolgen. Neben der persönlichen Abgabe der Unterlagen im Referat Studienzulassung oder einer Hinterlegung im dortigen Postkasten ist auch eine Sendung per Post möglich (Universität Wien, Referat Studienzulassung, Dr.-Karl-Lueger-Ring 1, 1010 Wien). Weiters kann der Antrag per Fax (+43-1-4277-9121) oder per E-Mail (referat.studienzulassung(at)univie.ac.at) eingebracht werden.
Ein Antrag auf Erlass der Studiengebühren muss gegebenenfalls an jeder Universität eingebracht werden, an der ein Studium, in dem die beitragsfreie Studiendauer bereits überschritten wurde, betrieben wird.
MitarbeiterInnen der Uni Wien, die mindestens 90 Tage im Semester ein Beschäftigungsverhältnis zur Uni haben und an keiner weiteren Uni studieren, bekommen auch weiterhin bezahlte Studiengebühren von der Uni refundiert. Ein Antrag auf Erlass der Studiengebühren ist nicht notwendig.
- All jene, die von der vermeintlichen „Abschaffung“ der Studiengebühren nicht profitieren können: Das sind vor allem ausländische StudentInnen aber auch jene, die die erwähnten Kriterien nicht erfüllen oder die Nachweise nicht rechtzeitig vorlegen können. Diese Personen müssen die Studiengebühren auch weiterhin bezahlen.
Weitere Infos und Formulare:
Sozialreferat der ÖH Uni Wien
9., Spitalgasse 2, Hof 1 (Uni-Campus Altes AKH)
Tel. 42 77 / 195 53 od. 195 54
E-Mail: Sozialreferat(at)oeh.univie.ac.at
http://oeh.univie.ac.at/referate/soziales.html
Refundierung der Studiengebühr bei Mehrfachstudien
Studierende, die mehrere Studien gleichzeitig betreiben und Studiengebühr dafür zahlen müssen, können diese vom Wissenschaftsministerium refundiert bekommen. Voraussetzung ist, dass im betreffenden Semester für jedes ordentliche Studium mindestens 15 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können. Weitere Bedingungen sind in den Richtlinien geregelt.
Der Antrag auf Refundierung für ein Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. April, für ein Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. November möglich. Die Frist für das Wintersemester 2011/12 endet somit am 30.4.2012. Ansuchen sind per Post, Fax oder E-Mail möglich.